Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Kleinostheim 1979 e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Kleinostheim 1979 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Kleinostheim.

§ 2

Zweck des Vereins

1) Der Heimat- und Geschichtsverein 1979 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des        Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Zweck des Vereins ist es,

– Verständnis für Geschichte, Kultur und Natur der engeren und weiteren Heimat zu wecken und 

   zu pflegen.

– die Erforschung der Heimat- und Familiengeschichte zu fördern.

– den heimischen Dialekt zu erhalten und aufzuzeichnen.

– geschichtliche und kulturelle Denkmäler aller Art zu erhalten und vor Zerstörung und Verfall zu 

   schützen.

3) Zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke dienen u.a.

– Ausstellungen zur lokalen und allgemeinen Geschichte,

– die Herausgabe von Schriften zur heimischen Geschichte und Kultur

– die Durchführung von Veranstaltungen, die das historische Leben und Brauchtum der 

   Bevölkerung vorführen,

– Veranstaltung von Vorträgen, Filmabenden, Führungen, etc.

– die Archivierung alter Fotos, Dokumente und Unterlagen aus privatem oder gemeindlichem 

   Besitz.

§ 3

Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben werden erstattet.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds.

b) durch den Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zu erklären.

c) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann verhängt werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur – mündlichen oder schriftlichen – Stellungnahme zu geben

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird in der Regel jährlich durch Bankeinzug bis zum 31.3. eines Jahres entrichtet.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Jahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens acht Tage vor der Versammlung. Dies kann auch durch Email oder Veröffentlichung in den Kleinostheimer Mitteilungen geschehen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Entgegennnahme des Berichts des Vorstands und des Kassenberichts

– Entlastung des Vorstands

– Wahl der Vorstandsmitglieder

– Wahl der Kassenprüfer 

– Behandlung der Anträge 

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn – unabhängig von der Zahl der Anwesenden – die Ordnungsgemäßheit der Ladung festgestellt wird.

4) Die Wahl des Vorstands kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt. Gibt es für ein Amt Gegenkandidaten, muss geheim abgestimmt werden.

5) Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Einladung beiliegen. Sie benötigen auf der Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

a) auf Beschluss des Vorstands.

b) auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe. 

§ 8

Vereinsvorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) weiteren Mitgliedern als Beisitzer. 

Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. 

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. 

4) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder drei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen eine Vorstandssitzung beantragen. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

5) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Unterstützung der Vereinsarbeit zu bestellen und diese auch mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen heranzuziehen.

§ 9

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfung und der Bericht darüber in der Mitgliederversammlung erfolgen jährlich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10

Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat als beratendes Gremium berufen. In den Beirat sollen Personen aufgenommen werden, die in besonderem Maße geeignet sind, die Zwecke des Vereins zu erfüllen.

§ 11

Arbeitsgruppen

Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen einrichten. 

§ 12

Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins ist in einer Inventarliste festzuhalten, die laufend ergänzt wird. In die Inventarliste sind die Vermögenswerte des Vereins und die Leihgaben aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder nötig,

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dieser Punkt in der Einladung zur Versammlung Teil der Tagesordnung ist.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kleinostheim. Es darf nur im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.